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Versicherungen und Regress

Autor : Luana Perri — Di,  02.03.2021

 

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Ein unerwarteter Schaden? - Kein Problem. Die Versicherung zahlt.
Doch ist grobfahrlässiges Verhalten die Ursache, holt sie sich die Kosten vom Versicherungsnehmer über die Regressforderung nachträglich zurück.

 

Was aber bedeutet Grobfahrlässigkeit im Alltag? thebroker zeigt es am Beispiel «Verkehr». Genügt es, bereits bei Rot über die Kreuzung zu fahren, am Handy
oder Navi zu hantieren, wenn durch die Ablenkung ein Unfall verursacht wird?
Die Antwort ist ein klares Ja. Denn grobfahrlässig handelt, wer grundlegende Vorsichtsgebote nicht beachtet und dadurch andere Personen wie sich selbst in Gefahr bringt. Im Strassenverkehr zählen demnach alle Situationen für einen Regress durch die Versicherung, bei denen ihr Kunde eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begeht und Schäden jeglicher Art verursacht.

 

Folgen von grobfahrlässigem Handeln

Schadenfälle durch Grobfahrlässigkeit wirken sich auf die Versicherungsleistung bei einem Schadenfall aus. Zwar zahlt zunächst der Versicherer, dieser hat aber das Recht, zumindest einen Teil der entstandenen Kosten vom Verursacher zurückzuverlangen. Dies wird als Regress oder Rückgriffsrecht bezeichnet.
Je nach Schwere der Grobfahrlässigkeit kann dieser Anteil bis zu 60 Prozent betragen. Bei Sachschäden sind die Kosten meist noch tragbar. Anders sieht es bei Personenschäden aus, wo enorme Folgekosten, wie zum Beispiel der zu tragende Lohnausfall, Spital- und Rehabilitationsaufwand, Entschädigung für verursachte Schmerzen oder gar eine lebenslange Rente fällig werden können.

 

Direktes Forderungsrecht und Regress 

Der Schweizerische Versicherungsverband SSV schreibt in «Gut informiert – besser versichert», dass Geschädigte von Gesetzes wegen ein direktes Forderungsrecht (SVG 65) gegen die Versicherungsgesellschaft des Haftpflichtigen haben. Die Versicherung zahlt also in der Regel vorweg, kann aber beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit auf den Versicherten Rückgriff nehmen (Regress). Mehrere Versicherungsgesellschaften, unter anderem Allianz, Elvia und Helvetia, bieten gegen Entrichtung einer Mehrprämie in klar definierten Fällen den Verzicht auf einen Regress bei Grobfahrlässigkeit an. Doch diese bedeuten keinen Freipass.

 

Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit

Kleine Unachtsamkeiten kommen immer mal vor, weshalb Versicherten die erwähnte Möglichkeit offen steht, den Grobfahrlässigkeitsverzicht in der Versicherung einzuschliessen. Dadurch verzichten die Versicherer bei Grobfahrlässigkeit Regress zu erheben und übernehmen die gesamten Kosten eines entstandenen Schadens. Doch Vorsicht: Von diesem Verzicht ausge-
schlossen sind Schäden, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten entstanden sind. Dasselbe gilt bei grosser Geschwindigkeits-
überschreitung oder verminderter körperlicher und geistiger Leistungs-
unfähigkeit (zum Beispiel Sekundenschlaf). Der Regressverzicht kann bei den meisten Autoversicherungen abgeschlossen werden. Für einige Privathaftpflicht-
versicherungen gehört der Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit bereits zu den Leistungen des Versicherers. Klarheit kann die Beratung durch Broker geben. Wer einen Unfall verursacht, ob zu Fuss oder mit dem Velo, ist durch die eigene Privathaftpflichtversicherung geschützt. Wer aber beim Vorfall mit dem Smartphone beschäftigt war, betrunken oder sonst fahruntüchtig war, hat für diesen Fall hoffentlich einen Grobfahrlässigkeitsschutz abgeschlossen. Auch wenn der Schuldige «nur» mit dem Velo unterwegs ist, können Forderungen entstehen, welche mit denen an motorisierte Fahrzeuglenker gestellten durchaus vergleichbar sind. 

 

Grobfahrlässigkeit: Passus in beinahe sämtlichen Versicherungsverträgen

Soweit das Beispiel für Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr. Doch einen ähnlichen Passus gibt es in praktisch allen Policen der durch Versicherungen abgedeckten Bereiche. Derartiges Verhalten ist ausnahmslos strafrechtlich relevant und Sache der Polizei. Was den Regress betrifft, landen die Akten nicht selten vor Gericht. Denn Policen bieten noch so viel Schutz, von der Selbstverantwortung der Versicherten entbinden sie nicht.